Ombudsstelle
Sie haben ein Problem mit einer kirchlichen Behörde, einer Dienststelle oder mit Mitarbeitenden der Kirche? Die kantonale Ombudsstelle kann Ihnen weiterhelfen.
Die kantonale Ombudsperson ist eine vom Kantonsrat gewählte, unabhängige Mittlerin. Sie vermittelt zwischen Privatpersonen einerseits sowie der Verwaltung und den Behörden andererseits.
Sie hilft, wenn Private oder Mitglieder der Landeskirche ein Problem mit einer kirchlichen Behörde oder Verwaltungsstelle oder mit kirchlichen Mitarbeitenden haben. Sie prüft das vorgebrachte Anliegen, interveniert bei Konflikten und unterstützt die Beteiligten beim Finden einer fairen Lösung. Massstab ist dabei, ob Behörden und Verwaltung nach Recht und Billigkeit verfahren.
Die Ombudsstelle kann auch von den Mitarbeitenden der Landeskirche bzw. einer Kirchgemeinde angerufen werden.
Die Ombudsstelle steht überdies als Anlaufstelle für Whistleblowing zur Verfügung. Solche Meldungen und Hinweise sind bei der kantonalen Ombudsstelle auch anonym möglich.
Kontakt
Ombudsstelle des Kantons Zürich
Jürg Trachsel, Ombudsmann
Forchstrasse 59
8032 Zürich
044 269 40 70
ombudsstelle@ombudsstelle.zh.ch
Weitere Informationen finden sich auf der Website der kantonalen Ombudsstelle: ombudsstelle.zh.ch
Wegweiser
Gemäss Kirchenordnung erfüllt die Ombudsstelle des Kantons Zürich die Aufgaben der Ombudsstelle der Landeskirche (Art. 230 Abs. 1 der Kirchenordnung). Diese Zuständigkeit besteht für die Ebene der Landeskirche und der kirchlichen Bezirke bereits seit Schaffung der kantonalen Ombudsstelle, da diese nach kantonalem Recht auch für die Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts zuständig ist. Seit dem 1. Januar 2024 steht die Ombudsstelle des Kantons Zürich nun auch den Kirchgemeinden als Anlaufstelle zur Verfügung.
Die gesetzliche Regelung zur Organisation, zur Stellung und zu den Aufgaben der kantonalen Ombudsstelle finden sich im Verwaltungsrechtspflegegesetz (§§ 89 ff.).
Die Ombudsstelle wird in der Regel auf Beschwerde einer an der Überprüfung der rechtlichen oder tatsächlichen Situation interessierten Person tätig. Eine solche Beschwerde kann sich dabei auf eine laufende oder eine abgeschlossene Angelegenheit beziehen. Darüber hinaus kann die Ombudsstelle auch von sich aus tätig werden.
Die Ombudsstelle trifft in einer an sie herangetragenen Angelegenheit keinen formellen Entscheid, der mit einem Rechtsmittel angefochten werden könnte. Stattdessen erteilt sie Rat bezüglich des weiteren Vorgehens, bespricht die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde oder erlässt nötigenfalls eine Empfehlung zuhanden der von ihr überprüften Behörde.
Sie wird darf nicht tätig werden in Rechtsmittelverfahren (Rekurse), die vor einer Bezirkskirchenpflege oder vor dem Kirchenrat geführt werden, ausser bei Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und anderen Verletzungen der Amtspflichten. Ebenso liegen die Kirchensynode (Legislative) und die Landeskirchliche Rekurskommission (Judikative) nicht im Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle. Auch die Rechtssetzung (Erlass und Abänderung von Verordnungen) durch den Kirchenrat und die Kirchenpflegen sind der Überprüfung durch die Ombudsstelle nicht zugänglich.
Die Ombudsstelle kann unentgeltlich in Anspruch genommen werden.