Auf Anfang 2025 ändern einige Bestimmungen im Personalrecht. Der Kirchenrat hat dazu im Juni die Teilrevisionen der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung, die Verordnung über das Pfarramt und die Richtlinien zur Freiwilligenarbeit verabschiedet.
Das Beurteilungs- und Fördergespräch für die Angestellten sowie das Fach- und Evaluationsgespräch und die Standortbestimmung für Pfarrerinnen und Pfarrer wird neu als Mitarbeitendengespräch durchgeführt.
Die Dauer der Weiterbeschäftigung von Pfarrpersonen und Angestellten über die ordentliche Pensionierung hinaus wird nicht mehr beschränkt.
Der Weiterbildungsurlaub für Angestellte der Kirchgemeinden und der GKD wird gleich ausgestaltet. Er ist bis längstens drei Jahre vor der Pensionierung möglich.
Die Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für eine individuelle Lohnerhöhung wird auf sechs Monate festgesetzt.
Die kirchliche Familienzulage wird künftig auch in jenen Fällen ausgerichtet, in denen Angestellte die Familienzulage, auf die sie Anspruch haben, nicht selbst beziehen.
Die zu leistende Arbeitszeit an Silvester sowie an den Vortagen von Karfreitag und Auffahrt bleibt unverändert. Hier stand eine auf normale Tage angehobene Arbeitszeit zur Diskussion.