Änderung bei der Kirchlichen Familienzulage
Aufgrund der teilrevidierten Vollzugsverordnung zur Personalverordnung gelten ab 1. Januar 2025 neue Anspruchsvoraussetzungen für die kirchliche Familienzulage (§ 63 VVO PVO). Die Kirchgemeinden sind verpflichtet ihre Mitarbeitenden über die Änderungen zu informieren.