Änderung bei der Kirchlichen Familienzulage

Aufgrund der teilrevidierten Vollzugsverordnung zur Personalverordnung gelten ab 1. Januar 2025 neue Anspruchsvoraussetzungen für die kirchliche Familienzulage (§ 63 VVO PVO). Die Kirchgemeinden sind verpflichtet ihre Mitarbeitenden über die Änderungen zu informieren. 

Der Personaldienst hat ein Merkblatt sowie ein Muster für ein Antragsformular erstellt. Für Mitarbeitende, die bereits heute die kirchliche Zulage beziehen, ändert sich nichts. Mitarbeitende, die neu Anspruch auf die kirchliche Zulage haben, müssen das Antragsformular ausfüllen ihrer Anstellungsinstanz zukommen lassen. Fragen werden in erster Linie im Merkblatt beantwortet. Bei weiteren Fragen gibt der Personaldienst gerne Auskunft.

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Ansprechperson